(Teillieferungsvertrag) ist ein einheitlicher
Vertrag, durch den der eine Teil zur Lieferung einer bestimmten Warenmenge in Raten (oder
einer unbestimmten Menge auf Abruf für eine gewisse Zeit; dann Dauerschuldverhältnis),
der andere regelmäßig zu entsprechender Ratenzahlung verpflichtet ist. Der Rahmen
(Gesamtmenge, Dauer usw.) ist also von vornherein fest bestimmt. Infolge dieser
Einheitlichkeit kann im Konkurs der Konkursverwalter nur einheitlich entscheiden, ob er
die weitere Erfüllung des Vertrags zur Konkursmasse verlangen will, woraus die
Verpflichtung zur Bezahlung der gesamten Gegenleistung als Masseschuld entsteht. Bei
Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einzelner Raten gelten hinsichtlich dieser die
allgemeinen Vorschriften (Schuldnerverzug, Unmöglichkeit der Leistung, Gewährleistung).
Darüber hinaus kann der Gläubiger, falls durch den Verzug oder die Schlechterfüllung
die Fortführung des gesamten S. derartig gefährdet erscheint, daß dem Vertragspartner
die Fortführung nicht mehr zumutbar ist, auch vom ganzen Vertrag (wegen insoweit
gegebener positiver Vertragsverletzung) zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen,
soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Ob die weitere Erfüllung des S. für den
Gläubiger unzumutbar ist, entscheidet sich nach den gesamten Umständen (z.B.
selbständige Verwendbarkeit der bereits gelieferten Raten, persönliche Beziehungen der
Beteiligten u.a.); u.U. genügt bereits Schlechtlieferung einer einzigen, nicht
unerheblichen Rate.
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