(§ 264 StGB) begeht, wer einer behördlichen
od. sonstigen bei Vergabe einer öffentl. Subvention eingeschalteten Stelle
(Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, entgegen den Vergabevorschriften erhebliche
Tatsachen verschweigt oder erschlichene Bescheinigungen über eine Subventionsberechtigung
o.dgl. gebraucht (über "Subvention" und "subventionserhebliche
Tatsachen" vgl. § 264 VI, VII). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (so bei Handeln aus grobem Eigennutz, Verwendung
gefälschter Belege od. Amtsmissbrauch) Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren; bei
nur leichtfertigem Handeln gelten geringere Strafdrohungen. Wer die Subvention verhindert
oder sich darum bemüht (tätige Reue), bleibt straflos.
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