Studenten als geringfügig
Beschäftigte (mit höchstens 325,- EUR pro Monat) und unter 15 Stunden pro Woche): Sie
zahlen pauschal 12 % Rentenversicherungsbeitrag und zusätzlich 10 %
Krankenversicherungsbeitrag, wenn der Student/die Studentin bei einer gesetzlichen Kasse
versichert ist. Studenten mit 15 bis 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit und mehr als
325,- EUR Entgelt: Es sind 19,5 % Beitrag an die Rentenversicherung zu zahlen, die sich
Arbeitgeber und Student(in) teilen. Der Student bleibt beitragsfrei in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Studenten mit mehr als 20 Wochenstunden Beschäftigung: Normale Beiträge zur
Sozialversicherung fallen an, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen.
Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung (mehr als 20 Stunden pro
Woche) während der Vorlesungszeit bleibt beitragsfrei. Wiederholen sich solche
Beschäftigungen, kommt es auf die "Berufsmäßigkeit" an: Mehr als 26 Wochen
pro Jahr führt zur Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage führt ebenfalls zur Beitragspflicht in der
Rentenversicherung.
(Hinweis: Auf Grund stetiger Anpassungen können die prozentualen Angaben abweichen –
erfragen Sie daher ggf. die aktuellen Werte beim zust. Sozialversicherungsträger)
Antworten