mit Gewinnmöglichkeit darf
gewerbsmäßig nur veranstalten, wer eine entsprechende Erlaubnis besitzt (§ 33d I GewO).
Spiel in diesem Sinne ist nicht der Betrieb eines Spielgeräts. Die Erlaubnis darf u.a.
zum Schutz von Allgemeinheit, Gästen und Jugendlichen mit Auflagen (Auflagen im
Verwaltungsrecht) versehen werden; sie wird versagt, wenn der Veranstalter keine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts besitzt oder wenn er nicht
zuverlässig (Zuverlässigkeit) ist (§ 33d II, III GewO). Die Unbedenklichkeit der S.
wird nur bescheinigt, wenn für den Spieler nicht die Gefahr übermäßiger Verluste in
kurzer Zeit besteht (§ 33e GewO). Einzelheiten s. SpielVO i.d.F. vom 11. 12. 1985, BGBl.
I 2245 (§§ 4, 5, 8-10, 13). Die SpielV sieht in § 5a SpielV eine Reihe von Befreiungen
vor, und zwar vor allem für als Preisspiele veranstaltete Gesellschaftsspiele (z.B. Skat,
Billard, Schach) sowie für volkstümliche Spiele, wie sie vor allem bei Volksfesten usw.
betrieben werden (Schießen, Ringwerfen usw.). Zu den Spiel- und Gewinnbedingungen s.
Anlage zu § 5a SpielV. Zum Verfahren bei Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung s.
VO i.d.F. vom 5. 9. 1980 (BGBl. I 1674). Die Veranstaltung von S. im Reisegewerbe ist an
die gleichen Voraussetzungen gebunden (§ 60a II GewO). Die angeführten Vorschriften der
GewO gelten nicht für Glücksspiele i.S. des § 284 StGB (§ 33h Nr. 3 GewO).
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