Eine S. betreibt, wer
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Der gewerbsmäßige Betrieb
einer S. ist als Gaststätte genehmigungspflichtig (§ 1 I Nr. 2, § 2 GastG).
Eine S. betreibt, wer
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Der gewerbsmäßige Betrieb
einer S. ist als Gaststätte genehmigungspflichtig (§ 1 I Nr. 2, § 2 GastG).
Antworten