Die VO über Speiseeis vom
15. 7. 1933 (RGBl. I 510) m. spät. Änd. enthält Vorschriften über die Bezeichnung
(Begriffsbestimmungen), die Herstellung, Verwertung von Halberzeugnissen (Sp.-konserven u.
-pulver) und Kenntlichmachung sowie die Beurteilung, wann Speiseeis als verdorben,
nachgemacht oder verfälscht anzusehen ist oder eine irreführende Bezeichnung vorliegt
(s.a. Täuschung im Lebensmittelhandel). Verboten ist insbes. die Verwendung
gesundheitsschädlicher Stoffe.
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