Der S. ist ein Werkvertrag
(nur ausnahmsweise Dienstvertrag), der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat,
nämlich die Versendung von Frachtgut für den Versender. Zu diesem Zweck nimmt der
Spediteur das Gut entgegen, bereitet es für den Transport vor, wählt Weg und Art der
Beförderung und schließt im eigenen Namen die erforderlichen Frachtverträge. Außerdem
lagert der Spediteur nach Bedarf das Frachtgut. Als Entgelt erhält er Provision (§ 409
HGB) neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (§§ 396 II, 407 II HGB). Der Spediteur hat
wegen seiner Forderungen ein Pfandrecht am Frachtgut (§ 410 HGB). Er ist befugt, das Gut
selbst zu befördern, anstatt es auf Grund von Frachtverträgen durch andere befördern zu
lassen (sog. Selbsteintritt, § 412 HGB). Hier hat der Spediteur – wie bei der Versendung
zu festen Preisen (sog. Fixkostenspedition, § 413 HGB) – die Rechte und Pflichten eines
Frachtführers (Frachtvertrag). Der S. ist rechtlich in erster Linie durch die Allgemeinen
Deutschen Spediteurbedingungen ADSp. vom 1. 1. 1993 – BAnz. Nr. 28; Text bei
Baumbach-Hopt, HGB, Anh. 19) gestaltet. Diese werden Vertragsinhalt durch ausdrückliche
oder stillschweigende Bezugnahme oder durch stillschweigende Unterwerfung des
Auftraggebers, wenn er weiß oder wissen muß, daß der Spediteur sie seinen Geschäften
zugrundezulegen pflegt. Soweit die ADSp. nicht anwendbar sind oder keine besondere
Regelung treffen, gelten die §§ 407-415 HGB, (über § 407 II) die §§ 383-406 HGB und
schließlich §§ 631-651 BGB. In den ADSp. ist insbes. die Haftung des Spediteurs
abweichend vom Gesetz geregelt. Für Speditionsschäden (aus Verletzung der
Spediteurpflichten, z.B. falsche Auslieferung des Gutes) haftet der Spediteur nicht,
soweit sie durch die Speditionsversicherung gedeckt sind. Der Spediteur versichert die
Speditionsschäden mit dem Speditionsversicherungsschein auf Kosten des Auftraggebers,
wenn dieser es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat (sog. Verbotskunde, § 39
ADSp.). Soweit Schäden durch die Speditionsversicherung oder durch eine
Transportversicherung nicht gedeckt sind, wird die Haftung des Spediteurs z.T.
ausgeschlossen (z.B. bei Diebstahl oder Raub oder für nicht als solche gemeldete
besonders wertvolle Güter, Geld u. dgl.; §§ 56ff. ADSp.), z.T. summenmäßig
beschränkt (§ 54 ADSp.), sofern der Vertrag nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt wird (letzteres z.B. auch durch eine unzureichende Betriebsorganisation,
mangelnde Vorkehrungen gegen Diebstahl u.s.w.).
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