ist ein Zusammenschluss in
Form einer Gesellschaft oder Gemeinschaft (z.B. mehrere Ärzte in einer
Gemeinschaftspraxis). Insbes. nennt man S. die Vereinigung mehrerer Rechtsanwälte
untereinander oder mit Angehörigen anderer freier Berufe (z.B. Patentanwalt,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, § 59a BRAO) zu einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts. Ein Anwaltsvertrag kommt dann regelmäßig mit allen in der S. verbundenen
Anwälten, die als Gesamtschuldner haften (Beschränkung auf das die Sache bearbeitende
Mitglied der S. ist zulässig, § 51a II BRAO), zustande (anders bei bloßer
Bürogemeinschaft).
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