sind
Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den
Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (§ 7 I UWG). Wer eine solche
S. ankündigt oder durchführt, kann – soweit nicht ein Schlussverkauf oder
Jubiläumsverkauf vorliegt – wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Von den S. zu unterscheiden sind die wettbewerbsrechtlich grundsätzlich
zulässigen Sonderangebote (lediglich hinsichtlich bestimmter Waren begrenzte günstige
Preisgestaltung, § 7 II UWG) sowie der Räumungsverkauf (Ausverkauf).
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