Rechtsgeschäfte sind
sittenwidrig, wenn sie gegen die guten Sitten, d. h. das Wertesystem der
Gesellschaftsordnung verstoßen. Dies lässt sich nur bei einer Gesamtwürdigung und im
Einzelfall (zeitgebunden) prüfen (z. B. Knebelungsverträge, Übersicherung von Krediten,
Schmiergeld- oder Schweigegeldzahlungen, Wucher, Ausnutzung von Zwangslagen).
Sittenwidrige Geschäfte sind gem. § 138 BGB von Anfang an nichtig.
Antworten