Von S. spricht man, wenn
jemand als Vertreter eines anderen im eigenen Namen mit sich selbst oder im Namen eines
von ihm selbst gleichfalls vertretenen Dritten (Mehrvertretung) ein Rechtsgeschäft
abschließt. Dieses sog. Insichgeschäft spielt insbes. bei der Eigentumsübertragung an
einen mittelbaren Stellvertreter eine Rolle; S. ist ferner gegeben, wenn z.B. der Vormund
einen dem Mündel gehörenden Gegenstand an sich selbst verkauft. Entscheidend ist also
in erster Linie das Mitwirken derselben Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts,
nicht die – regelmäßig gleichzeitig gegebene – Interessenkollision zwischen dem eigenen
Vorteil und dem Interesse des Vertretenen; doch ist der Schutzzweck des § 181 BGB, der
ein S. grundsätzlich untersagt, zu beachten. Das gilt nicht für Insichgeschäfte des
Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. Ein Verstoß
gegen das Verbot des S. führt aber nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern
nur zur schwebenden Unwirksamkeit; der Vertretene kann daher den Inhalt des
Rechtsgeschäfts genehmigen. Das S. ist jedoch – abgesehen von weitergehenden
Einschränkungen für den Vormund und die Eltern (Vermögenssorge) bei der Verwaltung des
Mündel- bzw. Kindesvermögens – zulässig, wenn es dem Vertreter, insbes. nach dem Inhalt
der Vollmacht, gestattet ist oder wenn das Insichgeschäft ausschließlich in der
Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (§ 181 BGB; z.B. Erklärung der Auflassung nach
vorherigem wirksamen Grundstückskaufvertrag). Das S. muss aber auf jeden Fall äußerlich
erkennbar sein (z.B. getrennte Verwahrung der für den Vertretenen erworbenen Waren oder
Wertpapiere). Soweit der Vertreter wegen Verbots des S. von der Vertretungsmacht
ausgeschlossen ist, muss ein Pfleger bestellt werden.
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