soll bei
Kapitalgesellschaften durch Ausschüttung an den Anteilseigner und – nach Versteuerung bei
der Einkommensteuer – durch Wiedereinlage des verbleibenden Betrags z.B. als stille
Einlage vermeiden, daß die Rücklagenbildung mit 45% Körperschaftsteuer belastet wird.
Vgl. Abschn. 77 VII KStR.
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