Schadensersatz

ist der Ausgleich des einer
Person entstandenen Schadens durch einen anderen. Eine Pflicht zum Sch. kann vertraglich
vereinbart sein (Schadensversicherung); im übrigen beruht sie auf gesetzlicher Regelung.
In Betracht kommen hier vornehmlich die Verletzungen von Vertrags- und vertragsähnlichen
Pflichten (insbes. aus einem gegenseitigen Vertrag) einerseits und die Haftung für
unerlaubte Handlungen und aus Gefährdungshaftung andererseits. a) Voraussetzung für
jede gesetzliche Sch.pflicht ist, daß das schädigende Ereignis den eingetretenen Schaden
verursacht hat (Ursächlichkeit oder Kausalität). Zwischen dem schädigenden Ereignis und
dem Schaden, d.h. dem Unterschied zwischen der jetzigen Lage und dem Zustand, der ohne das
schädigende Ereignis bestehen würde, muss ein ursächlicher Zusammenhang
(Kausalzusammenhang) bestehen. An sich ist Ursache jede Bedingung, die nicht hinweggedacht
werden kann, ohne daß zugleich der Erfolg entfiele (conditio sine qua non); danach ist
Ursächlichkeit die Gesamtheit aller auf das Lebensverhältnis einwirkenden Bedingungen,
die den Erfolg (Schaden) herbeiführen (sog. Bedingungs- oder Äquivalenztheorie).
Diese Bedingungstheorie, die von der Gleichwertigkeit aller Bedingungen ausgeht und
weitgehend im Strafrecht angewendet wird, ist im Zivilrecht, das verschiedentlich auch
eine Haftung ohne Verschulden kennt (Gefährdungshaftung), unbrauchbar. Nach der
einschränkenden, heute im Zivilrecht ganz herrschenden Theorie des adäquaten
Kausalzusammenhangs (sog. Adäquanztheorie) scheiden solche Kausalverläufe aus, die dem
Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können. Der
Schaden muss also vorhersehbar sein (anders im Rahmen der reinen Gefährdungshaftung, in
deren Bereich es lediglich auf die Verwirklichung der spezifischen Gefahr ankommt);
allerdings ist die Entscheidung objektiv (nicht nach der Person des Handelnden) und
rückschauend (nach den damaligen Verhältnissen) zu treffen. Dass der Schaden nur
mittelbar eingetreten ist (sog. Folgeschäden), hindert eine adäquate Ursächlichkeit
nicht. Eine solche ist daher zu bejahen z.B. zwischen dem Unfalltod eines Kindes und dem
Nervenzusammenbruch der Mutter sowie zwischen einem Unfall, der zu einem
Krankenhausaufenthalt führt, und einer dort erlittenen Infektion, aber zu verneinen z.B.
wenn der Geschädigte in der Klinik von einem Mitpatienten im Streit verletzt wird (hier
ist der Unfall nicht mehr adäquat kausal für die eingetretene Folge). Dass der
Geschädigte besonders empfänglich für das schädigende Ereignis ist und der Schaden
dadurch vergrößert wird (z.B. eine seelische Depression verlängert das Leiden), steht
der Ursächlichkeit nicht entgegen; doch ist der Geschädigte verpflichtet, durch den
Unfall entstandene bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellungen – sog. Renten- oder
Unfallneurose – zu bekämpfen (sonst Mitverschulden). Die Adäquanztheorie muss jedoch
durch die von Rspr. und Lehre entwickelte sog. Normzwecktheorie (oder Lehre vom
Rechtswidrigkeitszusammenhang) ergänzt werden. Sch. kann danach nur verlangt werden, wenn
die – adäquat verursachte – Tatfolge innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm
liegt. Dies gilt nicht nur bei Verletzung eines sog. Schutzgesetzes (unerlaubte Handlung),
sondern darüber hinaus bei allen Sch.ansprüchen, auch im Rahmen einer Vertragshaftung
(z.B. unzureichende Beratung, BGH NJW 1990, 2057). Bei einem Anspruch aus § 823 I BGB
(unerlaubte Handlung) ist gleichfalls stets zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden
innerhalb des Schutzzwecks dieser Vorschrift liegt, d.h. ob die Norm, gegen die der
Schädiger verstoßen hat, den Zweck hatte, gerade eine Rechtsgutsverletzung der
eingetretenen Art zu verhindern. Dies ist z.B. zu verneinen, wenn aufgrund einer
Untersuchung nach einer Körperverletzung der Arzt eine bis dahin verborgene Krankheit
entdeckt, die dazu führt, daß der Geschädigte früher pensioniert wird und dadurch
einen weiteren Schaden erleidet.
Führen mehrere Ereignisse zusammenwirkend zum Schaden, so sind grundsätzlich auch
beide in vollem Umfang ursächlich (z.B. Körperverletzung und anschließender Kunstfehler
des Arztes). Der erste Kausalzusammenhang wird nur ausnahmsweise unterbrochen, wenn eine
völlig neue Ursachenreihe begonnen wird, für die das erste schädigende Ereignis ohne
jede praktische Bedeutung war. Umstritten ist insbes. die sog. überholende Kausalität.
Hiervon spricht man, wenn der gleiche Schaden auch durch ein anderes Ereignis eingetreten
wäre, das aber infolge des früheren Schadens nicht mehr zum Tragen kommt. (Beispiel:
Haus A brennt; der Eigentümer des Hauses C beschädigt das zwischen A und C stehende Haus
B, um sein Haus C zu retten. Ohne den Eingriff wäre das Haus B durch Funkenflug völlig
zerstört worden.) Die Rspr. (BGH NJW 1988, 3265) lehnt hier die Berücksichtigung einer
nur hypothetischen Schadensursache als solcher ab, berücksichtigt sie aber ggf. wertend
bei der Schadenszurechnung, insbes. eine vorhandene Schadensanlage:
Werden z.B. unberechtigterweise Früchte verkauft, die ohne diesen Verkauf bis zur
Verwertungsmöglichkeit durch den Berechtigten weitgehend verfault gewesen wären, so ist
infolge dieser Schadensanlage die Höhe des zu ersetzenden Schadens entsprechend
verringert. Entsprechend verkürzt sich der Rentenanspruch des unterhaltsberechtigten
Angehörigen eines Getöteten, der an Krebs litt, auf die mutmaßliche Dauer von dessen
Leben ohne die unerlaubte Handlung (§ 844 II BGB).
b) Wenn auch jeder adäquat verursachte, also auch der mittelbare Schaden bei Vorliegen
eines Haftungsgrundes zu ersetzen ist, so hat doch grundsätzlich der nur mittelbar
Geschädigte (Beispiel: Verletzung des Sängers, Einnahmeausfall des Theaters) keinen
Ersatzanspruch, sofern dies nicht ausdrücklich geregelt ist (z.B. teilweise im Recht der
unerlaubten Handlungen). Ist bei Interessenwahrnehmung für einen Dritten (insbes. bei
mittelbarer Stellvertretung, Kommission Versendungskauf, nicht aber bei der
Produkthaftung) der Vertragspartner selbst nicht geschädigt, wohl aber der Dritte, der
nicht Vertragspartner ist, so läßt die Rspr. kraft entsprechender ergänzender Auslegung
des Vertrags zu, daß der Vertragspartner (z.B. Kommissionär) den Schaden des Dritten
(Kommittenten) im eigenen Namen – i.d.R. auf Leistung an den Dritten – geltend macht; sog.
Schadensbegründung aus der Person eines Dritten oder Drittschadensliquidation.
Entsprechendes gilt für den Anspruch des verletzten Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber
das Gehalt trotz Krankheit fortbezahlt erhält und daher nicht geschädigt ist, gegen den
Schädiger. Der Dritte (Geschädigte) kann hier den Anspruch erst nach Abtretung im
eigenen Namen geltend machen (vgl. § 255 BGB).
c) Wer Sch. begehrt, hat grundsätzlich Haftungsgrund, Ursächlichkeit und ggf.
Verschulden des Schädigers nach den allgemeinen Regeln zu beweisen (Schadensbeweis;
Beweislast). Eine Beweiserleichterung bietet jedoch bei typischen Geschehensabläufen der
sog. Beweis des ersten Anscheins ( prima-facie-Beweis; Anscheinsbeweis). Fährt jemand auf
gerader Straße ohne ersichtlichen Anlass mit dem Auto gegen einen Baum, so spricht bis
zur Darlegung eines möglichen anderen Kausalzusammenhangs der Beweis des ersten Anscheins
für eine Verursachung durch den Fahrer und für seine Fahrlässigkeit. Bei Dienst-,
Werk-, Beherbergungs- und anderen Verträgen nimmt die Rspr. darüber hinaus – wie bei der
Unmöglichkeit der Leistung – eine echte Umkehrung der Beweislast an; hier muss also der
Schuldner (z.B. Gastwirt) beweisen, daß ihn an dem in seinem Bereich entstandenen Schaden
des Kunden kein Verschulden trifft. Entsprechendes gilt nach der Rspr. im Rahmen der
Produkthaftung sowie weitgehend für die Haftung des Arztes aus dem Arztvertrag für
schädigende Eingriffe (Kunstfehler). Die Möglichkeit der Schadenspauschalierung durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen ist eingeschränkt; der Nachweis der Gegenseite, ein
Schaden sei nicht oder nicht im Umfang der Pauschale entstanden, muss möglich sein (§ 11
Nr. 5 AGBG). Im Verfahren, insbes. in der Schätzung der Schadenshöhe, ist das Gericht
weitgehend von den sonstigen Beweisgrundsätzen freigestellt (§ 287 ZPO).
a) Wer zum Sch. verpflichtet ist, hat regelmäßig den früheren Zustand – in
wirtschaftlich gleichwertiger Weise – wiederherzustellen (Grundsatz der
Naturalherstellung, Naturalrestitution, § 249 S. 1 BGB). Sch. in Geld kann danach erst
nach vorheriger Fristsetzung verlangt werden (§ 250 BGB). In den wichtigsten Fällen,
nämlich wenn Sch. wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache zu
leisten ist, kann von vornherein Sch. in Geld beansprucht werden (§ 249 S. 2 BGB; der
Geschädigte soll selbst reparieren können).
So sind z.B. nach einem verschuldeten Verkehrsunfall auch die
Miet(„Leih“)wagenkosten (abzüglich ca. 15% für ersparte eigene Aufwendungen)
in Geld zu ersetzen; i.e. Straßenverkehrshaftung. Entschädigung in Geld ist ferner zu
leisten, wenn die Naturalherstellung nicht möglich ist (z.B. bei Sch. wegen
Nichterfüllung, s.u.) oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügt (§ 251 I
BGB). Ist die Herstellung für den Ersatzpflichtigen nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich, so kann er den Gläubiger gleichfalls in Geld entschädigen (§ 251
II BGB, Ersetzungsbefugnis; Sondervorschrift für die Heilbehandlung von Tieren). Beim
Ersatz von „alt durch neu“ im Rahmen der Naturalherstellung (bei Beschädigung
einer gebrauchten Sache) ist ein entsprechender (erheblicher) Mehrwert vom
Ersatzberechtigten in Geld auszugleichen. Neben dem technischen Minderwert – eine
beschädigte Sache ist z.B. leichter anfällig für eine neue Beschädigung – ist auch der
sog. merkantile Minderwert zu ersetzen, auch wenn die beschädigte Sache nicht sofort
weiter veräußert wird. Hierunter ist – insbes. bei einem unfallbeschädigten
Kraftfahrzeug – der infolge möglicher verdeckter Mängel und geringerer Sicherheit
gesunkene Verkaufswert zu verstehen. Der zu ersetzende Schaden umfasst ferner i.d.R.
(nicht bei Vertrauensschaden, s.u.) den entgangenen Gewinn (lucrum cessans). Dieser Gewinn
kann konkret berechnet werden (s.u.); sonst gilt zur Beweiserleichterung als entgangen der
Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, kann Naturalherstellung – z.B. Zurücknahme einer Beleidigung –
immer, Entschädigung in Geld jedoch nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen
(Schmerzensgeld, Kranzgeld) verlangt werden (§ 253 BGB). Ein Liebhaberinteresse
(Affektionsinteresse), das wirtschaftlich nicht messbar ist (z.B. die bes. Wertschätzung
einer an sich wertlosen Sache), ist daher regelmäßig in Geld nicht zu ersetzen. Dagegen
sieht die Rspr. den unfallbedingten Verlust der Möglichkeit, den eigenen Pkw. nutzen zu
können, bereits als ersatzfähigen Vermögensschaden an (für anderweitigen
Nutzungsentgang Schaden). Der Vermögensschaden ist dabei nicht rein rechnerisch
(Differenz) zu ermitteln; nach dem normativen Schadensbegriff (vgl. BGHZ 54, 45) sind z.B.
auch Maßnahmen der Schadensvorsorge (sog. Vorhaltekosten: z.B. anteilige Kosten eines von
einem Verkehrsbetrieb bereit gehaltenen Ersatzfahrzeugs) und Verdienstausfall trotz
Lohnfortzahlung zu ersetzen. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens wird durch
Mitverschulden des Geschädigten und Vorteilsausgleichung gemindert.
b) Ist aus einem Vertrag bei dessen Verletzung (Unmöglichkeit der Leistung,
Schuldnerverzug, gegenseitiger Vertrag) Sch. wegen Nichterfüllung zu leisten, so geht die
Ersatzpflicht auf das volle Erfüllungsinteresse (sog. positives Interesse); der
Gläubiger ist im Wege des Sch. so zu stellen, wie wenn der Schuldner ordnungsgemäß
erfüllt hätte. In anderen Fällen – z.B. bei einer Anfechtung von Willenserklärungen
wegen Willensmängeln, bei Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss u.a. – ist nur der
sog. Vertrauensschaden (negatives Interesse) zu ersetzen. Der Vertrauensschaden umfasst
alle Nachteile, die der Betreffende durch sein Vertrauen auf den Bestand des
Rechtsgeschäfts erlitten hat (z.B. Transportkosten, Aufwendungen für Weiterverkauf,
Vertragsstrafe), aber z.B. nicht einen entgangenen Gewinn oder die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der Sache. Bei einer Haftung aus unerlaubter Handlung ist gleichfalls
nur das negative Interesse zu ersetzen (das schließt Ersatz für entgangenen Verdienst
oder für ähnliche Schäden nicht aus). Ist Sch. wegen Nichterfüllung aus einem
gegenseitigen Vertrag zu leisten, so gilt grundsätzlich – auch bei ungleichartigen
Leistungen – die Differenztheorie.
Danach werden die gegenseitigen Ansprüche nach ihrem Wert verrechnet; der Gläubiger
hat lediglich einen einheitlichen Anspruch gegen den Schuldner in Höhe der ermittelten
Differenz. Der Gläubiger ist jedoch berechtigt, nach der Austauschtheorie seine eigene
Leistung dem Schuldner anzubieten und seinen Schaden in voller Höhe zu berechnen.
Entsprechendes gilt, wenn er seine Leistung bereits erbracht hat; hier kann er seine
eigene Leistung nur zurückverlangen, wenn er statt Sch. den Rücktritt wählt. Dem
Gläubiger steht es ferner frei, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnen
will: der Gläubiger kann entweder die konkreten Umstände vortragen, die seinen Schaden,
insbes. die Höhe des entgangenen Gewinns dartun (z.B. Vergleich zwischen dem
Vertragspreis und einer jetzt notwendig gewordenen Ersatzbeschaffung, sog. Deckungskauf;
entsprechend Deckungsverkauf, z.B. bei Verzug mit der Kaufpreiszahlung); er kann den
Schaden aber auch abstrakt (z.B. nach dem Marktpreis) berechnen.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*