Aktiva, die gem. § 266 HGB
zusammen mit den Finanzanlagen und den Immateriellen Vermögensgegenständen als
Anlagevermögen in der Bilanz auszuweisen sind. Dabei ist weiter zu unterteilen in:
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken; - Technische Anlagen und Maschinen;
- Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und
- Geleistete Anzahlungen.
Im Gegensatz zu den Finanzanlagen sind die Sachanlagen, soweit deren Nutzung zeitlich
begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
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