Bestandteile des
Eigenkapitals. Dabei wird entsprechend dem Ausweis in der Bilanz in offene Rücklagen und
stille Rücklagen (Reserven) unterschieden. Offene Rücklagen als eigenständige
Bilanzposition werden nur bei Kapitalgesellschaften (im Einzel- und Konzernabschluss)
gezeigt. Personengesellschaften und Einzelunternehmen kennen diese Eigenkapitalposition
nicht, da hier die nicht ausgeschütteten Gewinne den Eigenkapitalkonten zugeschrieben
werden. Die Rücklagen bei einer Kapitalgesellschaften setzen sich gem. § 266 HGB wie
folgt zusammen:
In die Kapitalrücklage gehen die von den Anteilseignern über das Nominalkapital
(Gezeichnetes Kapital) hinaus von außen zugeführten Eigenkapitalbeträge ein. Hierzu
gehören gem. § 272II HGB vor allem das sogenannte Agio, d. h. Beträge, die bei der
Ausgabe von Aktien und Bezugsrechten über den Nennbetrag hinaus erzielt wurden sowie
Zuzahlungen der Gesellschafter.
Die Gewinnrücklagen umfassen die Teile, die aus im Unternehmen erwirtschafteten
Gewinnen in die Rücklagen eingestellt wurden. Nach § 150 AktG ist in die gesetzliche
Rücklage 5% des Jahresüberschusses einzustellen, und zwar solange, bis diese zusammen
mit den Beträgen, die gem. § 272 HGB zwingend in die Kapitalrücklage einzustellen sind
(Agio), 10% des Grundkapitals oder einen in der Satzung bestimmten höheren Prozentsatz
erreicht haben. Satzungsmäßige Rücklagen umfassen die Rücklagen, zu deren Bildung eine
Gesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag oder Satzung verpflichtet ist. Die anderen
Gewinnrücklagen stellen eine Sammelposition dar, sie erfassen diejenigen Rücklagen, die
aus dem Jahresüberschuss gebildet wurden, jedoch nicht gesondert auszuweisen sind. Für
Aktiengesellschaften enthält § 58 AktG Vorschriften, wonach, je nachdem, ob der Vorstand
und Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung den Jahresüberschuss feststellen, bestimmte
Teile in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden können. In die anderen
Gewinnrücklagen können Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der Gewinnverwendungsrechnung
auch den Gewinnanteil von Wertaufholungen einstellen, um damit deren Ausschüttung zu
verhindern. Die Position Rücklage für eigene Anteile ist in dem Umfang aus dem
Jahresüberschuss oder vorhandenen, frei verfügbaren Gewinnrücklagen zu bilden, in dem
eigene Anteile gehalten werden, um zu verhindern, daß diese Beträge an die Aktionäre
ausgeschüttet werden.
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