Wird nicht nur die
Vermittlung einer einzelnen Leistung in Anspruch genommen (z.B. Fahrkartenverkauf,
Hotelreservierung), sondern wählt der Veranstalter (das Reisebüro ist i.d.R. nur
Vermittler, Handelsvertreter) von sich aus verschiedene Leistungen aus, verbindet sie
miteinander und bietet sie insgesamt zu einem einheitlichen Preis an (sog. Pauschalreise),
so gelten bei Abschluss eines solchen R. vom Werkvertrag abweichende Sondervorschriften
(§§ 651aff. BGB), die zugunsten des Reisenden zwingend sind (§ 651l BGB). Der
Veranstalter kann sich insbesondere gegenüber dem Anschein einer eigenen vertraglichen
(Gesamt-)Leistung nicht darauf berufen, nur Vermittler der einzelnen Reiseleistungen zu
sein; er kann dann nicht den Reisenden auf die jeweiligen Leistungsträger verweisen (§
651a II BGB). Eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises ist nur (eingeschränkt) bei
genauem Vorbehalt im R. möglich; bei Erhöhung über 5% oder bei einer sonstigen
erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Reisende ein Rücktrittsrecht
(§ 651a III, IV BGB). Einzelheiten über die Informationen, die der Veranstalter dem
Reisenden im Prospekt, vor Vertragsschluss, im Vertrag und vor Beginn der Reise zu
erteilen hat, enthält die VO vom 14. 11. 1994, BGBl. I 3436). Bis zum Beginn der Reise
kann der Reisende grdsätzl. verlangen, daß statt seiner ein Dritter (ggfs. unter Ersatz
hierdurch bedingter Mehrkosten) in den R. eintritt (§ 651b BGB). Vor Reisebeginn kann der
Reisende ferner jederzeit vom R. zurücktreten; er hat dann eine angemessene
Entschädigung (Reisepreis abzüglich – ggfs. auch pauschalierter – ersparter Aufwendungen
und des Ertrags einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen) zu zahlen (§ 651i
BGB). Im Falle höherer Gewalt (Verschulden) können beide Seiten den R. kündigen (§
651j BGB). Der Reiseveranstalter hat durch Abschluß einer Versicherung oder durch
Bankbürgschaft sicherzustellen, daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses
dem Reisenden der gezahlte Reisepreis sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise
erstattet werden; ohne diesen Nachweis ( Sicherungsschein) darf der Veranstalter
Vorauszahlungen weder fordern noch annehmen. Die Vorschriften gelten nicht für
Gelegenheitsveranstalter und Kurzreisen unter 150 DM Reisepreis (§ 651k BGB).
Ist die Leistung des Veranstalters mangelhaft (Gewährleistung), so kann der Reisende
zunächst den Veranstalter (bzw. örtliche Reiseleitung) um Abhilfe ersuchen, nach
ergebnisloser Fristsetzung hierzu auch die Mängel selbst beseitigen und Ersatz der
hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 651c BGB). Der Reisende kann ferner
für die Dauer des Mangels den Reisepreis im gleichen Verhältnis mindern (§ 651d BGB).
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden
sonst aus wichtigem Grund die Reise (oder deren Fortführung) nicht mehr zuzumuten, so
kann der Reisende – regelmäßig erst nach Fristsetzung zur Abhilfe (ausgenommen bei
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) – den R. kündigen. Der Veranstalter erhält hier nur
eine Entschädigung für die ordnungsgemäß erbrachten Teile der Reise, sofern sie für
den Reisenden (noch) von Interesse sind; sonstige erforderliche Maßnahmen (z.B.
Rückbeförderung) obliegen dem Veranstalter auf dessen Kosten (§ 651e BGB). Daneben
kann, sofern der Veranstalter nicht mangelndes Verschulden (für sich oder einen
Erfüllungsgehilfen) beweist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bei Vereitelung oder
erheblicher Beeinträchtigung der Reise auch eine angemessene Entschädigung in Geld für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangt werden (§ 651f BGB).
Sämtliche Gewährleistungsansprüche müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats
(Ausschlussfrist) ab dem vertraglich vorgesehenen Endtermin der Reise gegenüber dem
Veranstalter geltend gemacht werden; 6 Monate nach diesem Endtermin tritt Verjährung ein
(§ 651g BGB). Der Veranstalter kann im R. (auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)
seine Haftung für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht auf Körperschäden
beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, soweit ihn selbst oder seinen
Erfüllungsgehilfen (z.B. örtlicher Reiseleiter) nur leichte Fahrlässigkeit trifft
(i.d.R. nicht z.B. bei mangelnder eigener Überprüfung eines eingeschalteten Hotels) oder
soweit der Veranstalter nur für Verschulden eines (selbständigen) Leistungsträgers
(z.B. Hotel) einzustehen hat (§ 651h BGB).
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