Der Betrieb von Reisebüros
und die gewerbsmäßige Vermittlung von Unterkünften bedarf nach der GewO keiner
besonderen Gewerbezulassung. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung können die
Länder jedoch nach § 38 Nr. 7 GewO durch RechtsVO besondere Buchführungs-, Auskunfts-
und Duldungspflichten zur behördlichen Nachschau begründen. Von dieser Möglichkeit
haben nahezu alle Länder durch Erlass im wesentlichen übereinstimmender
Reisebüroverordnungen Gebrauch gemacht.
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