Rechtswidrig ist jede
Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht. Der Begriff der R. ist im gesamten
Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen. Rechtfertigungsgründe schließen das Unrecht
(die R. der Handlung) mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus; so beseitigt z.B. der
zivilrechtliche Notstand (Rechtfertigungsgrund!) auch die Rechtswidrigkeit der durch den
Notstand veranlassten Straftat. Sie wirken auch zugunsten des Teilnehmers der Straftat.
Als Rechtfertigungsgründe kommen hauptsächlich in Betracht: Notwehr, zivilrechtlicher
oder rechtfertigender Notstand sowie Pflichtenkollision (falls eines der im Widerstreit
stehenden Rechtsgüter überwiegt), Einwilligung des Verletzten, mutmaßliche Einwilligung
(Geschäftsführung ohne Auftrag; Operation eines Bewusstlosen, dessen Angehörige nicht
erreichbar sind), Dienstrechte der Amtsträger (z.B. Vollstreckungshandlungen des
Gerichtsvollziehers, Waffengebrauch des Polizeibeamten), rechtmäßiger dienstlicher
Befehl, behördliche Erlaubnis (z.B. zur Veranstaltung von Glücksspielen), nach neuerer
Auffassung auch "soziale Adäquanz" und "erlaubtes Risiko" (übliche
Gefährdungshandlungen im Bereich von Technik und Verkehr). Doch genügt i.d.R. zum
Ausschluss der R. nicht das objektive Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes; vielmehr
muss der Täter mit entsprechender Willensvorstellung handeln (subjektive
Rechtfertigungselemente); i.e. str., vgl. Schönke-Schröder, StGB, 23. Aufl., Rn. 13ff.
vor §§ 32ff.
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