Rechtsanwalt

Der R. ist ein
unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt einen freien Beruf – kein Gewerbe – aus
(§§ 1, 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – vom 1. 8. 1959, BGBl. I 565 m. spät.
Änd.); über Zusammenschluss mehrerer R. Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft.
Übergangsregelung für das Gebiet der ehem. DDR in Art. 21 des Ges. vom 2. 9. 1994 (BGBl.
I 2278). Der R. ist der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§
3 BRAO, Rechtsberatung). Als RA wird durch die LdJustVerw. nur zugelassen, wer die
Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4 BRAO). Der R. ist freizügig (§ 5 BRAO),
muss aber bei einem bestimmten Gericht zugelassen sein und in dessen Bezirk eine Kanzlei
einrichten (§§ 18, 27 BRAO). Die Zulassung beim Bundesgerichtshof ist eine
ausschließliche, ebenso grundsätzlich beim Oberlandesgericht (§§ 25, 171 BRAO mit
Ausnahmen gem. § 226 BRAO; in 9 Ländern der BRep.: Anspruch auf gleichzeitige Zulassung
nach 5jähriger Tätigkeit bei einem erstinstanzlichen Gericht). Bei Amts- und
Landgerichten ist sie bei mehreren Gerichten – sog. Simultanzulassung – möglich (§ 23
BRAO); wer bei einem AG zugelassen ist, muss auf seinen Antrag auch beim übergeordneten
LG zugelassen werden. Abgesehen von Einschränkungen im Anwaltsprozess und in der
Arbeitsgerichtsbarkeit ist der RA befugt, vor allen Gerichten und Behörden aufzutreten,
insbes. als Prozessbevollmächtigter und Verteidiger. Über die Zulässigkeit
vorübergehender Tätigkeit von R. aus EG-Ländern in Deutschland s. Ges. vom 16. 8. 1980
(BGBl. I 1453) m. Änd., zur erleichterten Zulassung §§ 206f. BRAO. R. aus den
EU-Ländern steht über eine Eignungsprüfung der Weg zum R. in Deutschland offen (Ges.
vom 6. 7. 1990, BGBl. I 1349, und VO vom 18. 12. 1990, BGBl. I 2881). Das
Rechtsverhältnis des RA zu seinem Mandanten (Auftraggeber) stellt einen
Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Der RA ist nicht verpflichtet, das Mandat anzunehmen,
muß aber die Ablehnung unverzüglich erklären (§ 44 BRAO). In bestimmten Fällen darf
er nicht tätig werden (§ 45 BRAO, z.B. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,
Notar usw. tätig war oder eine Partei im entgegengesetzten Interesse beraten oder
vertreten hat; Parteiverrat). Seinen Beruf hat der RA gewissenhaft auszuüben und sich
auch außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine
Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern (§ 43 BRAO). Insbes. darf der R. keine
Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, oder widerstreitende
Interessen vertreten; er ist zur Verschwiegenheit (Berufsgeheimnis), zur sorgfältigen
Verwaltung fremden Vermögens (Anderkonto) und zur Fortbildung verpflichtet. Werbung ist
dem R. nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich
unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§§
43a, b BRAO). Die Ausgestaltung der Berufspflichten i.e. bleibt einer durch Satzung der
Bundesrechtsanwaltskammer zu erlassenden Berufsordnung vorbehalten (§§ 59b, 191aff.
BRAO). Der RA kann wie sein Mandant das Mandat kündigen. Er kann auch in einem ständigen
Dienstverhältnis stehen (Syndikusanwalt); s. ferner Sozietät (auch überörtlich
zulässig), Partnerschaftsgesellschaft. Für seine Tätigkeit erhält der RA Gebühren
nach der BRAGO, deren Höhe sich nach dem Wert des Gegenstands der Beratung und
Vertretung, insbes. nach dem Streitwert richtet (Rechtsanwaltsgebühr). Die gesetzlichen
Gebühren sind Mindestgebühren, die grdsätzl. nicht unterschritten werden dürfen (§
49b BRAO). Ein höheres Honorar kann vereinbart werden, aber nur schriftlich (§ 3 I
BRAGO). Das Honorar darf grundsätzlich nicht vom Erfolg abhängig gemacht werden. Auf
Grund des Mandats (Geschäftsbesorgungsvertrag) haftet der RA seinem Mandanten für
Schäden, die er aus Verschulden verursacht hat (sog. Anwaltshaftung), z.B. durch eine
fehlerhafte oder unterlassene Beratung. Der R. ist verpflichtet, hierfür eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 51 BRAO). Soweit danach
Versicherungsschutz besteht, kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch
schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Mindestversicherungssumme von 500000 DM
(durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf das Vierfache hiervon) beschränkt werden (§
51a BRAO).
Die RAe eines OLG-Bezirkes bilden die Rechtsanwaltskammer, ebenso die beim BGH
zugelassenen (Pflichtmitgliedschaft). Die RAK ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts unter der Rechtsaufsicht der LdJustVerw. (§ 62 BRAO). Sie hat einen von der
Kammerversammlung gewählten Vorstand, der aus seiner Mitte das Präsidium wählt (§§
64, 78 BRAO). Die Kammern sind in der Bundes-RAK zusammengeschlossen; die Rechtsaufsicht
führt der BJustMin. (§§ 175, 176 BRAO).
Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist in der BRAO geregelt; ergänzend gelten GVG und StPO.
Die Anwaltsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten aus der Zulassung (§§ 11, 21
BRAO) und für die schuldhafte Ahndung von Verletzungen der Standespflichten (§§ 113,
114 BRAO, z.B. Gebührenüberhebung, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, standeswidriges
Verhalten vor und außer Gericht). Bei geringfügigen Pflichtverletzungen, die ein
ehrengerichtliches Verfahren nicht erforderlich erscheinen lassen, kann der Vorstand der
RAKammer Rügen aussprechen; dagegen ist Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
zulässig (§§ 74, 74a BRAO). Im anwaltsgerichtlichen Verfahren können Warnungen und
Verweise erteilt, Geldbußen bis 50000 DM und Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
ausgesprochen werden. Nach Einleitung des Verfahrens kann, wenn Ausschließung zu erwarten
ist, das (vorläufige) Berufs- und Vertretungsverbot verhängt werden (§ 150 BRAO). Im
ersten Rechtszug entscheidet das für den Bezirk der RAKammer errichtete Anwaltsgericht in
der Besetzung mit 3 Rechtsanwälten.
Diese werden aus einer Vorschlagsliste der RA-Kammer durch die LdJustVerw. ausgewählt
und ernannt; sie stehen für die Dauer ihres Amtes Berufsrichtern gleich (§ 95 BRAO).
Für Zulassungssachen und für die Rechtsmittelentscheidung ist der Anwaltsgerichtshof
zuständig (§§ 37, 142, 143 BRAO); er wird beim Oberlandesgericht gebildet; die Senate
sind mit 3 RAen (einschl. des Vorsitzenden) und 2 Richtern am OLG besetzt (§ 104 BRAO).
Über die Revision gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs entscheidet der Senat für
Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof mit 7 Mitgliedern, davon 3 RAen (§ 106 BRAO).

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