Bezeichnung für die
Dokumentation des betrieblichen Geschehens sowohl für externe Zwecke, insb. der
Handelsbilanz und Steuerbilanz, als auch im Rahmen interner Aufgabenstellungen, u. a.
Kostenrechnung, Unternehmens- und Finanzplanung. Die für die Rechnungslegung relevanten
Daten werden im Rahmen des Rechnungswesen erfasst. Inhalt und Umfang der
handelsrechtlichen Rechnungslegung sind im wesentlichen von der Rechtsform, der
Unternehmensgröße und der Branche abhängig. Dabei kann in allgemeine Vorschriften, die
für alle Kaufleute gelten (§§ 238 bis 261 HGB) und in ergänzende Vorschriften für
Kapitalgesellschaften (§§ 264 bis 335 HGB) unterschieden werden, die wiederum
unterschiedlich sind, je nach dem, ob es sich um kleine, mittlere oder große
Kapitalgesellschaften handelt. Für kleine Kapitalgesellschaften bestehen vor allem
längere Aufstellungsfristen (§ 264 I S. 3 HGB), Möglichkeiten zur verkürzten
Darstellung der Bilanz und GuV (§ 266 I S. 3 und § 276 HGB) sowie des Anhangs (§ 288 S.
1 HGB) und die Befreiung von der Abschlussprüfung (§ 316 I S. 1 HGB) sowie der
Erstellung eines Lageberichts (§ 264 I S. 3 HGB). Für mittelgroße Kapitalgesellschaften
besteht die Möglichkeit einer verkürzten Darstellung der GuV (§ 276 HGB) und des
Anhangs (§ 288 S. 1 HGB). Neben diesen im HGB kodifizierten Rechnungslegungsvorschriften
sind die unabhängig von der Rechtsform geltenden Vorschriften des PublG zu beachten, die
ausschließlich an bestimmten Größenmerkmalen anknüpfen. Ferner bestehen spezifische
Rechnungslegungsvorschriften für einzelne Rechtsformen, z. B. Aktiengesellschaften, und
bestimmte Branchen, wie Banken und Versicherungen.
Antworten