Räumungsverkauf

ist die Räumung eines
vorhandenen Warenvorrats durch einen Gewerbetreibenden zu herabgesetzten Preisen. Er ist
für die Dauer von 12 Werktagen zulässig, wenn die Räumung infolge eines Wasser- oder
Feuerschadens (oder dgl.) oder zur Durchführung eines Umbaus den Umständen nach
erforderlich ist (Räumungszwangslage, § 8 I UWG). Darüber hinaus kann ein R. wegen
Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs, also nicht bei Aufgabe einer Zweigniederlassung
oder einer einzelnen Warengattung, auch außerhalb des Zeitraums für einen Schlussverkauf
für die Dauer von höchstens 24 Werktagen durchgeführt werden, wenn innerhalb von 3
Jahren zuvor kein solcher R. stattgefunden hat ( Ausverkauf, § 8 II UWG). R. sind vor
ihrer erstmaligen Ankündigung bei der zuständigen Berufsvertretung, z.B. der Industrie-
und Handelskammer, anzuzeigen. Das Vor- und Nachschieben von Waren (die also nur für den
R. beschafft werden) ist unzulässig. Bei Verstößen kann Unterlassung wegen unlauteren
Wettbewerbs begehrt werden.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*