ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die Leistung des Schuldners als Erfüllung erhalten zu haben. Auf die Qu. hat der Schuldner einen Rechtsanspruch (§ 368 BGB); er hat regelmäßig die Kosten der Q. zu tragen (§ 369 BGB). Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse daran, daß die Q. in anderer Form erbracht wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen (löschungsfähige Q. ). Die Q. ist ein Beweismittel für die Annahmeerklärung des Gläubigers. Der Überbringer einer Q. gilt gegenüber dem Schuldner als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die äußeren, dem Schuldner bekannten Umstände entgegenstehen (§ 370 BGB). Die Leistung an den Überbringer einer echten Q. befreit daher regelmäßig den Schuldner, auch wenn der Überbringer nicht einziehungsberechtigt ist; die Gefahr der Leistung auf eine gefälschte Q. trifft allerdings nach wie vor den Schuldner.
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