Nach § 8 PreisG
(Preisrecht) obliegt die P. den zuständigen obersten Landesbehörden – i.d.R.
Wirtschaftsbehörden – und den von ihnen bestimmten nachgeordneten Behörden (§ 10
PreisG). Sie sind nach der VO über die Auskunftspflicht vom 13. 7. 1923 (RGBl. I 723) zur
Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen und Besichtigung von
Betrieben berechtigt.
Antworten