ist die Gesamtheit der
Rechtsnormen, die der Festsetzung oder Genehmigung von Preisen (= Entgelte für Güter und
Leistungen jeder Art einschl. Mieten, Pachten, Gebühren, jedoch mit Ausnahme der Löhne,
§ 2 I PreisG) sowie der Aufrechterhaltung des Preisstandes in Form von Fest-, Höchst-
oder Mindestpreisen, der Verpflichtung zu Preisangaben sowie der Preisüberwachung dienen.
Das P. soll vor allem den Preisauftrieb eindämmen. Rechtsgrundlage des geltenden P. ist
das Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (PreisG) vom 10. 4. 1948
(WiGBl. 27), verlängert durch Ges. vom 29. 3. 1951 (BGBl. I 223); es ermächtigt den
BWirtschMin. sowie die obersten Wirtschaftsbehörden der Länder zum Erlaß von
Anordnungen (RechtsVOen), durch die Preise festgestellt werden oder der Preisstand
aufrechterhalten wird (zur Verfassungsmäßigkeit s. BVerfGE 8, 274). Das PreisG
ermächtigt nicht zu Festlegungen mit kulturpolitischen Zielsetzungen (BVerfG BGBl. 1980 I
102 zur Preisfestlegung bei Schulbüchern). Mit der Ausbreitung der Marktwirtschaft sind
fast alle Preisvorschriften außer Kraft gesetzt worden. Preisvorschriften bestehen
gegenwärtig im wesentlichen noch auf dem Gebiet der Energieversorgung, für öffentliche
Aufträge (Baupreisrecht), für die Pflegesätze in Krankenanstalten (Art. 74 Nr. 19a GG;
Ges. zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze vom 23. 12. 1985, BGBl. 1986 I 33 sowie VO vom 21. 8. 1985, BGBl.
I 1666). Preisrechtlich geregelt sind die Preise für Arzneimittel durch VO vom 14. 11.
1980 (BGBl. I 2147); zu den Preisen für öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln
finanzierte Bauleistungen s. Baupreisrecht; s.a. Mietpreisbindung, Preisangaben. Nicht
eigentlich preisrechtlichen Gehalt, aber ähnliche Wirkung haben die Gebührenordnungen
für freie Berufe, so für Architekten und Ingenieure, Ärzte, Rechtsanwälte, Tierärzte
und Zahnärzte. Verstöße gegen Preisvorschriften werden nach Maßgabe der §§ 3-6
WiStG, u.U. auch als Preistreiberei geahndet. S. ferner Ges. über die Preisstatistik vom
9. 8. 1958 (BGBl. I 605). Das im EinigV aufrechterhaltene Preisrecht der ehem. DDR (vgl.
Anl. II Kap. V Sachgeb. A Abschn. III) ist weitgehend ausgelaufen; bis 31. 12. 1991 gelten
u.a. noch die Vorschriften für Energieversorgung, für Verkehr – außer Reichsbahn – und
für Mieten und Pachten, die sich auf Wohnraum beziehen (a.a.O. Nr. 1. a).
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