Das P. ist eine besondere
Form der Auslobung; doch bestimmt über die Preisverteilung nicht die Reihenfolge des
Eingangs der Lösungen, sondern die verbindliche Entscheidung eines Preisrichters über
die beste Lösung, ggf. eine Auslosung unter mehreren richtigen Lösungen. Ein P. ist nur
rechtsverbindlich, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird
(§ 661 BGB). Bei besonders leichten P. aus Werbegründen liegt oftmals in Wahrheit eine
Ausspielung vor.
Antworten