(Forderungsverletzung,
Schlechterfüllung). Unter p.V.V. werden alle schuldhaften Leistungsstörungen verstanden,
die weder in einer Unmöglichkeit noch in einer Leistungsverzögerung (Schuldnerverzug)
ihre Ursache haben. Als p.V.V. kommen Handlungen (Verletzungen von Nebenpflichten,
vertragswidriges Verhalten), aber auch Unterlassungen (z.B. mangelhafte Unterrichtung oder
Aufbewahrung, Verletzung von Obliegenheiten) in Betracht. Auch die schuldhafte Erbringung
einer mangelhaften Leistung ist eine p.V.V. (Gewährleistung). Die Verletzung von
Teilpflichten, die auf den Gesamtvertrag einwirkt – insbes. die Schlecht- oder
Nichterfüllung der Ratenzahlungspflicht im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrags – ,
ist ebenso eine p.V.V. wie die ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des
Schuldners (Vertragsaufsage); der Gegner braucht hier, solange er selbst vertragstreu ist,
nicht bis zum Eintritt der Fälligkeit und des Verzugs zu warten. In allen Fällen ist
Voraussetzung, daß die p.V.V. nicht unerheblich ist, sondern den Vertragszweck derart
gefährdet, daß dem anderen Teil das Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben
nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall gelten für die Folgen einer p.V.V. die
Vorschriften über Schuldnerverzug und Unmöglichkeit der Leistung entsprechend
(Analogie), wobei für gegenseitige Verträge auch hier Sonderbestimmungen gelten. Die
Beweislast für das Vorliegen einer p.V.V. obliegt – wie bei der Unmöglichkeit –
entsprechend § 282 BGB dem Schuldner; der Schuldner, aus dessen Rechtskreis die p.V.V.
regelmäßig herrührt, hat also zu beweisen, daß ihn hieran kein Verschulden trifft
(h.M.).
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