Der Beruf des P. ist
nunmehr als im Verhältnis zum Masseur eigenständiger Heilhilfsberuf geregelt (Ges. vom
26. 5. 1994, BGBl. I 1084). Das Berufsbild entspricht im wesentlichen dem der bisherigen
Krankengymnasten. Die Berufsausbildung dauert drei Jahre und ist mit einer Prüfung
abzuschließen, vgl. hierzu die Ausbildungs- und PrüfungsVO vom 6. 12. 1994 (BGBl. I
3786). Die Berufsbezeichnung ist geschützt.
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