ist ein Zusammenschluss
mehrerer Personen zu einer Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft auf die Person und die
einzelnen Gesellschafter zugeschnitten ist. Ihre wesentlichen Merkmale sind: persönliche
Haftung der Gesellschafter für die Schulden, persönliche Mitarbeit und
Selbstorganschaft, Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Mitgliedschaft grundsätzlich
nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter; die Rechtsfähigkeit ist unterschiedlich
ausgestaltet (s.i.e. bei den folg. Stw.). Den Gegensatz zur P. bildet die
Kapitalgesellschaft. P.en sind insbes. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Offene
Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Stille Gesellschaft, die
Partnerschaftsgesellschaft und die Reederei (Reeder). P. sind steuerlich regelmäßig
Mitunternehmerschaften. Gewerblich geprägte P. ist eine P., die nicht gewerblich tätig
ist (§ 15 I Nr. 1 EStG) und bei der ausschließlich eine oder mehrere
Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder
Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 III Nr.
2 EStG). Eine gewerblich geprägte P. (bzw. deren Gesellschafter Mitunternehmerschaften)
bezieht einkommenssteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist gewerbesteuerpflichtig.
Hauptbeispiel: vermietende GmbH & Co. KG. S. auch § 2 I Nr. 2 GewStG, § 97 I Nr. 5
BewG.
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