ist die unverbindliche
Empfehlung eines Unternehmens an seine Abnehmer, bei Weiterveräußerung gelieferter Waren
bestimmte Preise zu fordern. Zulässig ist nach § 38a GWB P. für Markenwaren, die mit
gleichartigen Waren anderer Hersteller im Wettbewerb stehen. Die P. muss ausdrücklich als
unverbindlich bezeichnet, zu ihrer Durchsetzung darf keinerlei Zwang ausgeübt werden;
außerdem muss, wer sie ausspricht, erwarten, daß die P. mehrheitlich befolgt wird.
Preisempfehlende Unternehmen unterliegen einer wesentlich verschärften
Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Aufsichtsmittel sind – neben
Überprüfungsmaßnahmen – Untersagung der P. und das Verbot gleichartiger P.en,
schließlich – bei wiederholtem Missbrauch und Wiederholungsgefahr – die Möglichkeit,
einem Unternehmen den Ausspruch von P. überhaupt zu verbieten. Als typische
Missbrauchstatbestände regelt das GWB die ungerechtfertigte Verteuerung von Waren, die
Täuschung über den tatsächlichen Marktpreis, Einsatz von künstlich überhöhten
Preisen als Werbemittel (sog. Mondpreise) und schließlich Vertriebsregelungen, welche die
Befolgung der P. erzwingen sollen, wobei allerdings ein selektiver Vertrieb aus sachlichem
Anlass (z.B. Gewährleistung von Kundendienst und Fachberatung) zulässig ist. Verstöße
sind durchwegs als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht, vor allem der Ausspruch
einer P. für Nichtmarkenwaren, die Empfehlung von "Mondpreisen" und sonstige
P., die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen (§ 38 I Nr. 11, 12 GWB).
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