sind Zivilprozesse, die auf
Ansprüchen aus den im PatG geregelten Rechtsverhältnissen beruhen (z.B. aus
Patentverletzung, Erfinderrecht, Lizenzvertrag, Vorbenutzungsrecht). Für P. sind die
Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig (§ 143 I
PatG). P. aus dem Bezirk mehrerer Landgerichte können einem von ihnen durch RechtsVO der
LdReg. zugewiesen werden (§ 143 II PatG). Die dann hierfür zuständige Zivilkammer wird
Patentstreitkammer genannt. Gegen denselben Beklagten können weitere P. wegen derselben
oder mehrerer gleichartiger Handlungen (Patentverletzungen) grundsätzlich nicht anhängig
gemacht werden (§ 145 PatG).
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