Patentfähigkeit

ist bei einer Erfindung
Voraussetzung für Erteilung eines Patents. Die P. besteht darin, daß die Erfindung z.Zt.
der Patentanmeldung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich
verwertbar sein muss (§ 1 PatG). Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand
der Technik – das sind alle Kenntnisse im Zeitpunkt der Patentanmeldung durch
Beschreibung, Vorbenutzung o.ä. – gehört (§ 3 PatG).

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