Patentamt

Soweit mit der Anmeldung
Schutz für das Gebiet der BRep. begehrt wird (s. aber Gemeinschaftspatent), ist das
Deutsche Patentamt in München die für Erteilung von Patenten, Eintragung und Löschung
von Gebrauchsmustern und Warenzeichen und ausnahmsweise in Geschmacksmustersachen
zuständige obere Bundesbehörde. Das P. untersteht dem BJustMin.; es ist Nachfolger des
früheren Reichspatentamts in Berlin. Das P. ist mit einem Präsidenten und weiteren
(rechtskundigen und technischen) Mitgliedern besetzt, ferner mit Hilfsmitgliedern, die
aber die Voraussetzungen für die Anstellung als Mitglied aufweisen müssen, nämlich die
Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) oder (für technische Mitglieder) ein akademisches
naturwissenschaftliches oder technisches Studium mit Abschlussprüfung, mindestens 5 Jahre
praktische Tätigkeit und Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 26 PatG). Die
wichtigsten Dienststellen des P. sind in Patentsachen die Prüfungsstellen (mit einem
technischen Mitglied als Prüfer besetzt, § 27 II PatG) und die Patentabteilung (mit
mindestens 3 Mitgliedern, § 27 III PatG), in Gebrauchsmustersachen (§ 10 GebrMG) die
Gebrauchsmusterstellen (ein rechtskundiges Mitglied) und Gebrauchsmusterabteilungen (2
technische, 1 rechtskundiges Mitglied), die Warenzeichenstellen und -abteilungen mit
entsprechender Besetzung, wobei technische und rechtskundige Mitglieder in gleicher Weise
herangezogen werden (§ 12 WZG), sowie die Führung des Musterregisters (§§ 8, 10
GeschmMG). Das Verfahren vor dem P. ist in den §§ 35ff. PatG (Patentanmeldung), in der
VO über das Deutsche P. vom 5. 9. 1968 (BGBl. I 997) m. spät. Änd. sowie im GebrMG und
WZG geregelt. – Für europäische Anmeldungen besteht darüber hinaus ein Europäisches
Patentamt in München (Art. 6 d. Übereink. vom 5. 10. 1973, BGBl. 1976 II 649, 826; Art.
7ff. d. Übereink. vom 15. 12. 1975, BGBl. 1979 II 833; Gemeinschaftspatent).

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