Die passive Veredelung
(Art. 4 Nr. 16g ZK in Verbindung mit Art. 748 ZK-DVO) ist
das Gegenstück zur aktiven Veredelung und bietet den Unternehmen in der EG die
Möglichkeit, aus Kosten- und Produktionsgründen bestimmte Arbeiten in Drittländern
ausführen zu lassen. Nach Art. 145 ZK können Gemeinschaftswaren zur
Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt und nach passiver Veredelung im Ausland unter vollständiger oder teilweiser
Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr der EG überführt
werden.
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