Ist ein Notar abwesend oder
verhindert, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf seinen Antrag einen N.; für alle
voraussichtlich während eines Jahres eintretenden Behinderungsfälle kann ein ständiger
N. bestellt werden. N. kann nur sein, wer die Voraussetzungen für das Amt des Notars
erfüllt (§§ 39, 5, 6 BNotO). Zu ständigen Vertretern sollen nur Notare (auch solche
außer Dienst) und Notarassessoren bestellt werden; bei Anwaltsnotaren können auch
Rechtsanwälte ständige N. sein (§ 39 III BNotO). Den N. treffen dieselben Pflichten wie
einen Notar.
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