Grundsatz ordnungsmäßiger
Bilanzierung, der sich aus dem Imparitätsprinzip bzw. dem vorgelagerten Vorsichtsprinzip
ableitet und in § 253 HGB kodifiziert ist. Danach sind Vermögensgegenstände, für die
mehrere Wertansätze in Frage kommen, grundsätzlich mit dem niedrigsten Wert zu
bilanzieren, um eine verlustfreie Bewertung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber
unterscheidet in: Strenges Niederstwertprinzip gem. § 253 III HGB für
Vermögensgegenstände, die im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. Für diese besteht
Abwertungspflicht auf den niedrigeren Wert.
Gemildertes Niederstwertprinzip gem. § 253 II für Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, für die eine Abwertungspflicht auf den niedrigeren Wert nur bei einer
dauerhaften Wertminderung besteht, während bei einer vorübergehenden Wertminderung ein
Abschreibungswahlrecht gilt. Für Kapitalgesellschaften ist dieses gemilderte
Niederstwertprinzip nicht für das ganze Anlagevermögen, sondern gem. § 279 I HGB nur
für das Finanzanlagevermögen anzuwenden.
Als erweitertes Niederstwertprinzip wird die Vorschrift in § 253 III 3 HGB bezeichnet,
wonach im Umlaufvermögen zusätzlich Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen
erfolgen können.
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