Die Freiheit der
Niederlassung, d.h. der freien beruflichen (nicht nur der gewerblichen Betätigung als
Selbständiger) in allen Gliedstaaten der E. G. gehört neben der Freiheit des
Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu den Grundfreiheiten des
Marktbürgers nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Anders als nach völkerrechtlichen
Vereinbarungen, wie dem europäischen Niederlassungsabkommen, hat nach Gemeinschaftsrecht
jeder Marktbürger ein eigenes subjektives und vor den Gerichten erzwingbares Recht auf
Niederlassung zur beruflichen Tätigkeit. Berechtigt sind auch juristische Personen mit
Sitz in der Gemeinschaft. Im Vollzug der N. erlässt die Kommission u.a. Richtlinien über
Prüfungsanerkennungen, so z.B. für Ärzte und Zahnärzte (s. Ges. vom 25. 2. 1983, BGBl.
I 187; vor allem Anl. zu Art. 2), Rechtsanwälte (vom 22. 3. 1977, ABlEG L 78/1; dazu Ges.
vom 16. 8. 1980, BGBl. I 1453) und Steuerberater (Ges. zur Änd. des
Steuerberatungsgesetzes vom 13. 12. 1990, BGBl. I 2756).
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