Negative Publizität
bedeutet, daß ein Kaufmann, in dessen Angelegenheit eine Tatsache ins Handelsregister
einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten
entgegenhalten kann, wenn er beweist, daß der Dritte die einzutragende Tatsache kannte
(§ 15 I HGB). Entsprechendes gilt für das Vereinsregister (§ 68 BGB), das
Güterrechtsregister (§ 1412 BGB) und das Genossenschaftsregister (§ 29 GenG).
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