Für Kaufleute und andere
Gewerbetreibende, die nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu
führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, ist das in diesen Abschlüssen
ausgewiesene Betriebsvermögen auch für steuerliche Zwecke maßgeblich, soweit bei der
Aufstellung der Abschlüsse die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet wurden
und keine zwingenden steuerlichen Vorschriften einen abweichenden Ansatz oder eine
abweichende Bewertung verlangen. Somit kann ein Kaufmann eine Einheitsbilanz erstellen,
die er sowohl für handelsrechtliche als auch für steuerrechtliche Zwecke verwenden kann.
Oftmals werden aber dennoch getrennte Bilanzen aufgestellt, da die Bilanzarten
unterschiedliche Zwecke verfolgen. Allerdings ist eine vollständige Loslösung zumindest
für den handelsrechtlichen Einzelabschluss nicht möglich, da durch die umgekehrte
Maßgeblichkeit, wonach steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in
Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben sind, auch
steuerrechtlich motivierte Bewertungen in den Jahresabschluss einfließen. Da die
handelsrechtlichen Vorschriften eine Vielzahl von Wahlrechten bei der Frage nach dem
Bilanzansatz kennen, folgt für das steuerliche Betriebsvermögen, daß
Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zur Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz
führen und daß Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zum Passivierungsverbot in
der Steuerbilanz führen. Weiterhin dürfen in der Steuerbilanz keine Bilanzierungshilfen
angesetzt werden. Für die Bewertung sind insbesondere die steuerlichen Vorschriften über
die Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu beachten. Keine Maßgeblichkeit gilt zwischen dem
Konzernabschluss und der Steuerbilanz. In ausländischen Rechtskreisen ist diese Form der
Maßgeblichkeit weitgehend unbekannt. Insbesondere dort, wo nach IAS bzw. US GAAP
aufgestellte Jahresabschlüsse zulässig sind, gibt es keine Maßgeblichkeit dieser
Abschlüsse für steuerliche Zwecke.
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