Der Beruf des M. als ist
nunmehr als im Verhältnis zum Physiotherapeuten eigenständiger Heilhilfsberuf geregelt
(Ges. vom 26. 5. 1994, BGBl. I 1084). Die vollständige Berufsbezeichnung ist M. und
medizinischer Bademeister, in der weiblichen Form Masseurin und medizinische
Bademeisterin. Das Berufsbild entspricht im wesentlichen den bisherigen Regelungen. Die
Ausbildungszeit beträgt drei Jahre und ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung
abzuschließen, vgl. hierzu die VO über Ausbildung und Prüfung vom 6. 12. 1994 (BGBl. I
3770). Die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung wird als ordnungswidrig geahndet, die
Bezeichnung "Masseuse" gilt allerdings als nicht geschützt. Qualifikationen aus
dem Gebiet der ehem. DDR sind übergeleitet; die Übergangsvorschriften sind ausgelaufen.
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