Das Inverkehrbringen von
Maschinen (Begriffsbestimmung und Abgrenzungen s. § 1) und die obligatorische
Kennzeichnung mit dem EG Sicherheitszeichen ("CE") regelt die M. vom 12. 5. 1993
(BGBl. I 704) Die Vorschrift nimmt im wesentlichen auf die EG-Konformitätsrichtlinie vom
14. Juli 1989 (ABl. L 183/9, zuletzt geänd. durch die Richtlinie vom 20. 6. 1991 (ABl. L
198/16) samt Anlagen und die darin geregelten Anforderungen Bezug. Das Prüfzeichen CE hat
die in der Anlage III der o.a. Richtlinie vorgeschriebene Form in Verbindung mit einer
Jahresangabe (die letzten beiden Ziffern).
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