ist die
wirtschaftswissenschaftliche Bezeichnung für einen Zustand der Volkswirtschaft, bei dem
der Ablauf des Wirtschaftsprozesses maßgeblich durch individuelle Wirtschaftspläne
(Konsum-, Produktions-, Investitionspläne) bestimmt wird; deren Koordinierung regelt sich
durch die am freien Markt gemäß Angebot und Nachfrage sich bildenden Preise
(Preismechanismus). Gegensatz: Planwirtschaft. Eine von staatlichen Eingriffen völlig
freie Marktwirtschaft entsprach den Vorstellungen des frühen Liberalismus (sog.
Manchester-Liberalismus, laissez-faire-System), dessen Überzeugung von einer
"prästabilisierten Harmonie der Volkswirtschaft" durch die wirtschaftliche
Entwicklung nicht bestätigt worden ist. Nach dem Neo-Liberalismus des 20.
Jahrhunderts, dem die Wirtschaftspolitik der sozialen Marktwirtschaft der BRep.
zuzurechnen ist, hat der Staat dagegen die Aufgabe, die institutionellen Rahmenbedingungen
des Wirtschaftsprozesses (Wirtschaftsordnung) so festzusetzen, daß sich eine
funktionsfähige (soziale) Wettbewerbswirtschaft entfalten kann. Hierzu gehört u.a. die
Bekämpfung marktbeherrschender Einflüsse (Wettbewerbsrecht). Direkte staatliche
Eingriffe (Wirtschaftslenkung) sind dem System der M. fremd. Durch das Stabilitätsgesetz
wurde der mit Berufung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung erstmals erkennbare Auftrag an den Staat nach einer
zusätzlichen globalen Steuerung der wirtschaftlichen Entwicklung instrumental ergänzt.
Eine völlig freie Marktwirtschaft wäre, ebenso wie die Planwirtschaft, mit dem GG nicht
vereinbar (Sozialstaatsgarantie). Innerhalb dieser wirtschaftstheoretischen Extremfälle
verbleibt der staatlichen Wirtschaftspolitik jedoch ein weiter Handlungsraum. Die These
Nipperdeys von der Garantie der sozialen Marktwirtschaft durch das GG hat sich in
Wissenschaft und Rspr. nicht durchgesetzt. Vgl. BVerfGE 4, 18; 7, 400; 12, 363 u.a.
(ständ. Rspr.).
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