Der M. ist nach der GewO
(§§ 64ff.) weitgehend privilegiert; er steht "einem jeden mit gleichen Befugnissen
frei". Es bedarf weder einer Anzeige (stehendes Gewerbe) noch einer Reisegewerbekarte
(Reisegewerbe); anders bei Volksfesten. Die GewO unterscheidet Ausstellungen (überwiegend
zur Information über das Angebot eines Wirtschaftszweigs oder einer Region), Großmärkte
(für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer),
Wochenmärkte (für landwirtschaftliche Erzeugnisse, frische Lebensmittel und Fabrikate,
die mit der Landwirtschaft oder anderen Zweigen der Urproduktion in Verbindung stehen,
sowie sonstige Waren des täglichen Bedarfs nach Landesrecht; § 66), Spezial- und
Jahrmärkte (Kram-Märkte, Dulten), auf denen außer den genannten auch
"Verzehrgegenstände" und Fabrikate aller Art feilgehalten werden (§ 68), und
Messen. Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen und Märkte werden von der zuständ.
Verwaltungsbehörde festgesetzt (§ 69; Verwaltungsakt gegenüber dem Marktträger). Die
Festsetzung regelt Marktzeit, Gegenstände des Marktes sowie die Ordnung auf dem
Marktplatz bzw. Messegelände. Für Wochenmärkte gelten dabei grundsätzlich die
Vorschriften über den Ladenschluss (§ 19 I SchlG); wegen Vergütungen s. § 71 GewO. Auf
die Zulassung zum M. hat grundsätzlich jedermann einen Rechtsanspruch, der zum
festgesetzten Teilnehmerkreis gehört (§ 70 GewO).
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