Markenwaren

Der Begriff wird im
gewerblichen Rechtsschutz für Erzeugnisse verwendet, die mit einer Marke versehen sind.
Eine eigenständige Bedeutung hat er im Recht der Wettbewerbsbeschränkungen. Nur für M.
ist gemäß § 38a GWB eine – unverbindliche – vertikale Preisempfehlung zulässig. In
diesem Sinne sind M. Waren (nicht Dienstleistungen wie z.B. KFZ-Service oder
Filmentwicklung) ohne Beschränkung auf Endprodukte (Fertigwaren), die mit einer auf das
preisempfehlende Unternehmen (Hersteller oder Händler) eindeutig hinweisenden
Kennzeichnung versehen sind. Eine Ausstattung (Marke) im Sinne des Markenrechts genügt
nicht, ebenso wenig eine urheber- oder geschmacksmusterrechtlich geschützte Gestaltung
oder ein Gütezeichen. Mit der Kennzeichnung muss das empfehlende Unternehmen
gewährleisten, daß die Ware ständig unter gleicher oder verbesserter Güte geliefert
wird. Für landwirtschaftliche M. gibt es hinsichtlich der Gewährleistung
gleichbleibender Qualität gewisse Erleichterungen (§ 38a II 2 GWB).

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