Das M.Ges. vom 25. 10. 1994
(BGBl. I 3082) hat nicht nur die Vorgaben der EG-Markenrechtsrichtlinie in nationales
Recht umgesetzt, sondern gleichzeitig die bisherigen Vorschriften über den Schutz von
Warenzeichen (Handels-, Fabrik- und DienstleistungsM.) und sonstigen Kennzeichen
vereinheitlicht. Nach diesem Gesetz werden M. (für Dach- und Spitzenverbände auch
Verbandszeichen – sog. KollektivM., §§ 97ff.), geschäftliche Bezeichnungen und
geographische Herkunftsangaben geschützt (§ 1), was einen Schutz nach anderen
Vorschriften (vgl. z.B. Namensrecht) nicht ausschließt (§ 2). Die Vorschriften dieses
Gesetzes sind auf international registrierte M. entsprechend anzuwenden (§§ 107ff.),
desgleichen weitgehend auch auf (gem. Art. 25 der VO Nr. 40/94 des Rates der EG vom 20.
12. 1993, ABl. EG Nr. L 11 S. 1) Gemeinschaftsmarken (§§ 125a ff.). Als M. können
alle Zeichen, insbes. Wörter (einschl. Namen), Abbildungen, Buchstaben
(Firmen-)Abkürzungen, Zahlen, Symbole (auch in Kombinationen, z.B. AS 2000), Hörzeichen
(in Medien) und dreidimensionale Gestaltungen, aber auch die Form oder Verpackung einer
Ware und sonstige Aufmachungen in Form, Farbe usw. (sog. Warenausstattungsschutz) sowie
deren Ankündigung (Werbeslogan usw.) geschützt werden, die geeignet sind, Waren (sog.
HandelsM.) oder Dienstleistungen (sog. DienstleistungsM.) eines Unternehmens von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3; s.a. Gütezeichen). Dem Schutz als
M. sind allerdings solche Zeichen nicht zugänglich, die ausschließlich aus einer Form
bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt, zur Erreichung einer technischen
Entwicklung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (wo also die
Form das Wesentliche ist, § 3 II). Als geschäftliche Bezeichnungen werden
Unternehmenskennzeichen (Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Unternehmens durch
Geschäftsabzeichen oder dgl.) und Werktitel (Namen und Bezeichnungen von Druckschriften,
Film-, Ton- oder Bühnenwerken und dgl.) geschützt (§ 5). Zu geographischen
Herkunftsangaben siehe unten. Nicht schutzfähig sind M., die sich nicht graphisch
darstellen lassen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch die Ware lediglich allgemein umschreiben oder bezeichnen (wie es beim
Geschmacks- oder Gebrauchsmuster der Fall sein kann) sowie irreführende, sittenwidrige
Kennzeichnungen usw. (§ 8). Der M.schutz kann nicht nur einem Gewerbetreibenden, sondern
jeder (natürlichen oder juristischen) Person (auch Personengesellschaft) ohne konkreten
Bezug zu einer bestimmten Herstellung zustehen. Dies hat zur Folge, daß sich z.B.
Werbeagenturen, Designer usw. auch M., die im Augenblick noch nicht verwendet (aber
später vermarktet) werden sollen (sog. Vorratszeichen) – ebenso wie Unternehmen auch
ihnen bereits zustehende (Haupt-)M. durch Eintragung ähnlicher Marken (zur Abwehr von
Konkurrenten; sog. Defensivzeichen) – schützen lassen können. Gezielte Beeinträchtigung
bestehender Unternehmen durch M.manipulationen kann aber unlauterer Wettbewerb sein.
Der Schutz solcher M. entsteht durch Eintragung in ein beim Deutschen Patentamt
geführtes M. Register (sofern sie nicht bereits durch Benutzung innerhalb beteiligter
Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat oder sonst notorisch bekannt ist, § 4).
Bereits mit dem Anmeldetag entsteht eine Anwartschaft auf Eintragung (soweit kein
Eintragungshindernis besteht, s.o.; letzteres auch bei Identität oder Ähnlichkeit mit
einer bereits bekannten – sog. notorischen – M., § 10) und beginnt der M.schutz (§ 32).
Einzelheiten über die Durchführung des Anmeldeverfahrens, die Klassifizierung der Waren
(Warenklasseneinteilung) und Dienstleistungen, den Inhalt des M.registers usw. s. M.VO vom
30. 11. 1994 (BGBl. I 3555).
Unter verschiedenen identischen M., bei Verwechslungsgefahr (hinsichtlich der M.; nicht
erforderlich hinsichtlich der Ware oder Dienstleistung) auch bei ähnlichen Zeichen hat
die früher angemeldete (und sodann eingetragene) M. den absoluten Vorrang (Priorität, §
6). Das Patentamt prüft aber lediglich die formellen Eintragungserfordernisse (§ 36) und
das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse (§ 37) und verfügt sodann die Eintragung (§
41). Der Inhaber einer rangälteren eingetragenen (angemeldeten) oder notorischen M. kann
hiergegen innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben
(§ 42). Das Patentamt entscheidet über den Widerspruch (z.B. bei Identität oder
Verwechslungsgefahr der neuen M., bei bekannten M. und geschäftlichen Bezeichnungen auch
außerhalb dessen, z.B. bei Rufausbeutung, durch Löschung der neu eingetragenen M., § 9)
durch Beschluss; hiergegen findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht (§§ 66ff.) und
dagegen ggfs. die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§§ 83ff.) statt. Der
Anmeldende kann nach einer so erfolgten Löschung (binnen 6 Monaten nach Anfechtbarkeit
der Entscheidung) im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm
trotz der Löschung ein Anspruch auf Eintragung der M. zusteht (Eintragungsklage, § 44).
Voraussetzung für alle Eintragungen (auch Verlängerung, Widerspruch usw.) ist die
(zeitgerechte) Entrichtung einer Gebühr, deren Höhe sich nach dem Gesetz über
Patentgebühren richtet.
Der Erwerb des M.schutzes gewährt dem Inhaber ein ausschließliches – auch
übertragbares, pfändbares oder verpfändbares sowie (z.B. bei einer
Betriebsteilübertragung) teilbares Recht. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des
Inhabers der M. im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche
(verwechslungsfähige) Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (dies auch mit
Zustimmung nicht, wenn das Kennzeichen in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, die
Wertschätzung der M. zu beeinträchtigen). Das durch die Eintragung oder Benutzung einer
M. begründete Recht kann insbes. (ganz oder teilweise) Gegenstand einer –
ausschließlichen oder nicht ausschließlichen – Lizenz (Lizenzvertrag) sein (§ 30);
daneben ist auch eine nur schuldrechtliche Überlassung (z.B. im Rahmen einer
Betriebsverpachtung) möglich. Die rechtswidrige Verletzung des M.rechts begründet
Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung (Unterlassungsanspruch), bei Verschulden auch auf
Schadensersatz, ferner grdsätzl. auch auf Vernichtung der die M. beeinträchtigenden
Gegenstände (§§ 14ff.; Verjährung binnen 3 Jahren ab Kenntnis, § 20; zum Verfahren
Kennzeichenstreitsachen). Einen ähnlichen Schutz genießen geographische
Herkunftsangaben, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen verwendet werden, sofern es sich nicht nur um Gattungsbezeichnungen (z.B.
Wiener Würstchen) handelt (§§ 126ff.). Daneben besteht Strafbarkeit (bzw. Verstoß als
Ordnungswidrigkeit) mit der Möglichkeit der Einziehung im Strafverfahren und der
Beschlagnahme bei Ein- und Ausfuhr (§§ 143ff.; s.a. Produktpiraterie). Der Inhaber einer
eingetragenen M. kann aber gegen Dritte Ansprüche (oder einen Widerspruch gegen dessen
Eintragung) nur geltend machen, wenn er seine M. innerhalb der letzten 5 Jahre für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, ernsthaft benutzt hat
(§§ 25f.). Hierfür genügt allerdings auch eine abgewandelte Form der Benutzung (um die
Fortentwicklung nicht zu behindern), sofern nur der kennzeichnende Charakter der M. nicht
verändert wird. Die Schutzdauer einer eingetragenen M. beträgt 10 Jahre ab Anmeldung;
sie kann (gegen Gebührenzahlung) beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert
werden (§ 47).
Das Recht aus der eingetragenen M. erlischt bei Löschung auf Antrag des Inhabers, von
Amts wegen bei Schutzfristablauf, Nichtbenutzung innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung
(Verfall, § 49) sowie auf Betreiben eines Dritten vor allem bei Nichtigkeit wegen
Bestehens absoluter Eintragungshindernisse (s.o., § 50) oder nach erfolgreicher
Löschungsklage, insbes. aufgrund eines Prioritätsanspruchs (§§ 51, 55).
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