Makler

Wer gewerbsmäßig den
Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
Räume, Wohnräume und Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher
Verträge nachweisen will (Immobilienmakler), bedarf – ebenso wie der gewerbsmäßige
Bauträger und Baubetreuer – der Erlaubnis (Gewerbezulassung), die bei Unzuverlässigkeit
des M. zu versagen ist (§ 34c GewO). Zum Schutze der Immobilienkäufer enthält die DVO
hierzu -Makler- und BauträgerVO – i.d.F. vom 7. 11. 1990 (BGBl. I 2479) m. Änd.
Vorschriften über besondere Sicherheitsleistungen, Buchführungs-, Auskunfts- und
Informationspflichten. Die Einhaltung der Vorschriften haben die M. jährlich durch
geeignete Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen (§ 16 I).

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