Mit der M. können beim
Kauf und Werkvertrag Ansprüche aus Gewährleistung geltend gemacht werden (s. i. e.
dort). Die beim beiderseitigen Handelskauf gesetzlich besonders ausgestaltete M. ist die
Anzeige des Käufers an den Verkäufer, daß die gelieferte Ware einen Sachmangel
aufweist, daß eine andere als die vereinbarte Warenmenge (sog. Falschmenge) oder eine
andere als die bestellte Ware (sog. Falschlieferung, aliud) geliefert wurde (§§ 377, 378
HGB). Die Pflicht zur M. beruht auf der kaufmännischen Untersuchungspflicht. Wird die M.
unterlassen, so wird unwiderlegbar vermutet, daß der Sachmangel, die Falschmenge oder
Falschlieferung genehmigt ist; damit verliert der Käufer seine Ansprüche aus
Gewährleistung, außer bei Mängeln und Abweichungen, die bei der Untersuchung nicht
erkennbar waren. Stellt sich später ein Sachmangel, die Falschmenge oder Falschlieferung
heraus, so muss die M. unverzüglich nach der Entdeckung erhoben werden. Stets genügt
für die M., daß der Käufer die Anzeige rechtzeitig absendet (§ 377 IV HGB). Kein
Ausschluss der Rechte des Käufers tritt ein, wenn der Verkäufer einen Sachmangel
arglistig verschwiegen hat oder wenn die Falschmenge oder Falschlieferung nicht
genehmigungsfähig ist, d.h. so erheblich von der Bestellung abweicht, daß der Verkäufer
eine Genehmigung für ausgeschlossen halten musste.
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