Der am 7. 2. 1992
unterzeichnete Vertrag von M. (ABl. EG 1992 C 191/1; s.a. C 224/1) ist entgegen den
ursprünglichen Absichten nicht zum Inkrafttreten des Binnenmarktes am 1. 1. 1993
ratifiziert worden. Im Zusammenhang und in Verbindung mit dem Vertrag stehen eine Reihe
von Protokollen, im wesentlichen die über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Zentralbank und über die Einführung der Währungsunion. Der Vertrag enthält eine Reihe
von institutionellen Änderungen des EWGV (jetzt daher EGV), Umbenennung der
Wirtschaftsgemeinschaft in "Europäische Gemeinschaft", Verlängerung der
Amtszeit der Kommissionsmitglieder, Änderungen bei der Stellung des Rechnungshofs und des
Gerichtshofs. Die Gemeinschaftskompetenzen werden beträchtlich erweitert, z.B. im Bereich
Erziehung, Aus- und Weiterbildung, Ausbau europäischer Netze, Gesundheits-, Umwelt- und
Verbraucherpolitik. Die Kontrollbefugnisse des europäischen Parlaments sollen um eine Art
Vetobefugnis gegen die Gesetzgebung des Rats erweitert werden. Der Rat kann künftig in
einer größeren Zahl von Fällen durch Mehrheit entscheiden, bleibt im übrigen das
wesentliche Gesetzgebungsorgan. Im Vertrag werden für das Handeln der Gemeinschaft die
Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Art. 3a EGV) niedergelegt.
Während das letzte schon jetzt ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts mit
grundrechtsähnlichem Charakter war, ist die praktische Tragweite des
Subsidiaritätsprinzips, nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen nationalen Traditionen,
schwer abzuschätzen. Insoweit wird viel davon abhängen, wie der EuGH das Prinzip
justiziabel macht. Das größte sachliche Gewicht kommt der geplanten Wirtschafts- und
Währungsunion zu, deren Verwirklichung allerdings auch nach Ratifizierung der Verträge
keineswegs gesichert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.
10. 1993, BVerfGE 89, 155 den Vertrag von M. für mit dem GG vereinbar erklärt. Es hat
dabei aber einige einschränkende Rahmenbedingungen formuliert. Das Gericht betont die
lediglich abgeleitete demokratische Legitimation der Gemeinschaft, ihre lediglich
enumerative Handlungsermächtigung (im Gegensatz zur Souveränität) und daraus folgende
Überprüfungsmöglichkeiten auf die Einhaltung von Zuständigkeiten und
Handlungsschranken ("ultra vires"-Gesichtspunkt). Es modifiziert den
"Solange II-Beschluss" (Solange-Beschlüsse), der nicht mehr als Verzicht auf
Überprüfung des Gemeinschaftsrechts, sondern als Kooperationsverhältnis zum EuGH
interpretiert wird. Das BVerfG bezeichnet die Gemeinschaft nicht als Staatenbund, sondern
als "Staatenverbund".
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