Lotterie, Ausspielung

Beide sind eine Art des
Glücksspiels, weil über Gewinn und Verlust der Zufall entscheidet. Doch wird die L. nach
einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz mit der Aussicht auf bestimmte
Geldgewinne veranstaltet; bei der A. besteht der Gewinn nicht in Geld, sondern in
Gegenständen (z.B. Tombola). Ein Lotterievertrag ist auch gegeben bei Veranstaltung von
"Rennwetten" bei Pferderennen (Totalisator), bei Teilnahme am Zahlenlotto und
Fußballtoto u. dgl. Nach § 286 StGB ist die behördlich nicht genehmigte öffentliche
Veranstaltung einer L. oder A. strafbar (also nicht z.B. Veranstalten einer Tombola in
geschlossener Gesellschaft, ebensowenig die bloße Teilnahme an der L. oder A.). Die
staatliche Genehmigung richtet sich nach der LotterieVO vom 6. 3. 1937 (RGBl. I 283), die
in einigen Ländern durch Sonderbestimmungen ersetzt ist (Zusammenstellg. b.
Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., Rn. 1 zu § 286). S. ferner Spielbanken, Spiele,
Spielgeräte und insbes. für Wetten beim Buchmacher: Rennwett- und Lotteriegesetz. Durch
Spielvertrag, also auch durch den auf L. oder A. gerichteten Vertrag, wird nur eine sog.
unvollkommene Verbindlichkeit begründet (Naturalobligation). Diese berechtigt den
Gläubiger nicht, die Forderung einzuklagen; doch kann der Schuldner das gleichwohl
Geleistete nicht zurückverlangen (§ 762 BGB). Ist die L. oder A. behördlich genehmigt,
entstehen durch den Vertrag echte Verbindlichkeiten (§ 763 BGB).

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