Aufgrund der gesetzlichen
Vorschrift des § 41a EStG muss der Arbeitgeber regelmäßig die einbehaltene oder
pauschalierte Lohnsteuer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anmelden und
abführen. Dabei müssen die Form der Anmeldung, der Anmeldezeitraum und die Abgabefrist
beachtet werden. Werden die gesetzlichen Vorschriften missachtet, hat das Finanzamt die
Möglichkeit, mit allen Zwangsmaßnahmen zu reagieren. Beispielswiese werden verspätet
abgegebene Anmeldungen oder verspätet eingegangene Zahlungen mit Verspätungs- oder
Säumniszuschlägen bestraft.
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