ist die einer
Warenlieferung beigegebene Urkunde. Ihr Inhalt kann das vertraglich Vereinbarte (Vertrag)
nicht einseitig ändern; s. aber Eigentumsvorbehalt, Bestätigungsschreiben. Ist die Ware
eingelagert, so ist der L. eine Anweisung an den Lagerhalter, nur gegen Zahlung zu
liefern.
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